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Corona Sammelklage in den USA?

In den USA wurde vor rund 50 Jahren die gesetzliche Grundlage für Sammelklagen geschaffen. Die sogenannten Class Action Suits haben den Zweck, für Chancengleichheit zwischen Verbraucher und großen Unternehmen zu sorgen. Aktuell berät ein Anwalt aus Niedersachsen seine Kollegen bei einer eben solchen Sammelklage.

Im Fokus stehen dabei Lothar Wieler, der Chef des Robert-Koch-Instituts, und Christian Drosten, Virologe am Charité. Ihnen wird vorgeworfen, PCR-Tests entwickelt zu haben, die nicht ausreichend dazu imstande sind, eine Sars-CoV-2-Infektion festzustellen.

Was ist die Begründung des Anwalts?

Der niedersächsische Anwalt erklärt, dass der Beweis für die Eignung eben dieser Tests für Diagnosezwecke vor Gericht keinen Bestand hat. Der RKI-Chef Lothar Wieler und der Charité Virologe Christian Drosten werden neben der Weltgesundheitsorganisation WHO als die treibende Kraft hinter den Corona-Maßnahmen bezeichnet.

Deshalb sollen sie persönlich die Schadensersatzverantwortung tragen. Denn der Jurist wirft ihnen im Zusammenhang mit dem Coronavirus den Strafbestand des Betrugs vor. Der niedersächsische Anwalt erklärt, dass der Beweis für die Eignung eben dieser Tests für Diagnosezwecke vor Gericht keinen Bestand hat. Trotzdem werden die beiden nicht angezeigt, da eine Verurteilung den betroffenen Menschen nicht weiterhelfen würde.

Was sagen die Experten dazu?

Drei Experten werden von den Anwälten bei dieser Aussage unterstützt. Ihren Gutachten nach sind die PCR-Tests nur mangelhaft dazu geeignet, eine Infektion mit den Corona-Viren nachzuweisen. Das Problem: Die Meinung dieser drei Wissenschaftler zu der Corona-Pandemie gilt als Außenseiterposition. Stattdessen hält die überwiegende Mehrheit die PCR-Tests für eine zuverlässige Methode, um die Infektion festzustellen. Dazu äußerte sich auch der Virologe Drosten, der dieser Kritik widersprach. Ihm zufolge arbeiten die Diagnostiklabore mit zertifizierten Tests nach der In-vitro-Diagnostik-Richtlinie.

 

800 Euro als Vorauszahlung für die Sammelklage

Anders als die US-Amerikanischen Kollegen verlangen die deutschen Anwälte eine Vorauszahlung für die Klage. Die Kosten belaufen sich auf 800 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer für die Kläger. Zusätzlich zu der Vorauszahlung geben die Anwälte an, zehn Prozent der erstrittenen Summe als Erfolgshonorar einzubehalten, sollten sie bei der Klage erfolgreich sein. In den alternativen Medien und unter Querdenkern wird diese Sammelklage aktuell stark beworben. Das Klagemodell wurde bereits Ende August während einer Demonstration dieser Querdenker vorgestellt. Da in diesem Fall mit einer hohen Zahl an Sympathisanten gerechnet wird, bietet mittlerweile auch eine andere Anwaltskanzlei eine US-Sammelklage an.

Dabei steht es den Juristen frei, eine Sammelklage in den USA einzureichen. Sollte die Klage vor einem US-Gericht Bestand haben, so wir das Urteil ebenfalls in Deutschland Bestand haben, da sind sich die Anwälte einig. Allerdings stellt die Anzahl an Juristen, die für eine solche Sammelklage spricht, eine beunruhigend kleine Minderheit dar. Generell ist es nicht möglich, die Klage sowohl in den USA als auch in Deutschland einzureichen. Eben darin besteht das Risiko. Dieses liegt darin, dass die Ansprüche nach deutschem Recht bereits verjährt sein könnten, sollte die US-Klage nach Jahren eventuell abgewiesen werden.

Autor: Der Unternehmer und Rechtsanwalt Amin El Gendi